Allgemeine Geschäftsbedingungen der DE-PARCON GmbH (AGB für Kaufleute)

  1. Geltung
    1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Rechtsbeziehungen der DE-PARCON Softwaretechnologie und Marketing GmbH (DE-PARCON) mit ihren Kunden (Kunde). Sie gelten für alle Produkte, Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auskünfte und Beratungen der DE-PARCON. Die AGB können ggf. durch gesonderte Lizenz- und Nutzungsbedingungen zu Produkten oder Leistungen von DE-PARCON ergänzt oder spezifiziert werden.
    2. Durch Auftragserteilung, Annahme von Ware, Installation oder Inbetriebnahme des Produktes oder der Leistung gelten die Bedingungen dieser Vereinbarungen (AGB) als vom Kunden angenommen. Anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DE-PARCON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Die AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für spätere Verträge, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
    4. Vertragsergänzungen und -änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsverhältnis, Annahmeerklärungen und Bestellungen kommen erst durch eine Auftragsbestätigung (schriftlich oder in Textform) oder durch Lieferung von DE-PARCON bzw. bestätigtem Projektbeginn bei DE-PARCON zustande.
    2. Die vereinbarten Leistungen und deren Vergütung werden in einer gesonderten Preisliste, einem gesonderten Angebot und / oder auf dem Auftragsformular oder der Rechnung schriftlich definiert. Optional können weitere Leistungen und Services nach gesonderter Vereinbarung und Honorierung angeboten werden. Eigenschaften und Optionen in Prospekten, Testprogrammen oder anderen Produktbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im zuvor genannten Angebot / Auftragsformular ausdrücklich schriftlich vereinbart / bestätigt werden. Mitarbeiter von DE-PARCON sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    3. An allen Ausarbeitungen, Konzepten, Vorschlägen und Kostenaufstellungen behält sich DE-PARCON das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert oder in anderer Form verwendet werden.
  3. Software-Produkte, Lizenzierung
    1. Alle Software-Produkte der DE-PARCON werden nicht verkauft sondern lizenziert. Mit Lieferung und Bezahlung der Software-Produkte wird kein Eigentum an den Programmen erworben, sondern lediglich ein Nutzungsrecht. Das Software-Produkt und alle weiteren Komponenten bleiben Eigentum der DE-PARCON.
    2. Die Software-Produkte bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten, wie Softwareprogramm bzw. Softwareprogrammen (Computersoftware), Schnittstellen- und weiteren Definitionen, Datenbanken (Inhalte und Felddefinitionen), den dazu gehörenden Referenzdatenbanken, Daten als Inhalt oder Export in ihrem jeweiligen Bestand, redaktionellen Normierungen, Dokumentationen, der computerlesbaren "Online-Hilfe“, den Informationen in mitgelieferten Medien und gedrucktem Material sowie weiteren evtl. Komponenten und ergänzende Services.
    3. Sämtliche von DE-PARCON gelieferten Komponenten sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Alle Rechte am Produkt oder Produktteilen und jeder Kopie davon stehen ausschließlich DE-PARCON zu.
  4. Zulässige Nutzung, Rechte und Pflichten des Kunden
    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer (Kunde) mit der Lizenzierung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht vermiet- oder verleihbare und nicht erweiterbare Recht, die von DE-PARCON lizenzierte Software ausschließlich für eigene Zwecke gleichzeitig nur auf einem einzigen Computer/PC bzw. bei entsprechender Anzahl erworbener Einzelplatzlizenzen und / oder entsprechender Version (Mehrplatzversion) auf mehreren Plätzen zu installieren und entsprechend der vorgesehenen Funktion zu verwenden (im Zweifel gilt die Kennung von Nutzungsplätzen auf den Rechnungsunterlagen). Der Lizenznehmer hat das Recht, eine Kopie des Softwareproduktes ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken anzufertigen.
    2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Produkt oder Teile davon ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DE-PARCON zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu trennen oder in irgendeiner Form zu verändern oder in andere Software zu integrieren. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, Schnittstellen, Normierungen, Dokumentationen oder sonstige Komponenten und -Definitionen (z.B. Datenbankstrukturen) außerhalb und ohne Einsatz des DE-PARCON Systems einzusetzen und zu nutzen.
    3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Produkt selbst oder Kopien des Produktes oder Teile davon oder die Inhalte der Datenbanken oder Teile davon auch nur kurzfristig an Dritte weiterzugeben, das Produkt zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen. Dritte im Sinne dieser Nutzungsbeschränkung sind auch fremde und eigene, selbständige oder unselbständige Zweigstellen, Filialen, Niederlassungen oder Konzernunternehmen. Eine derartige Mehrplatznutzung oder auch die Zugriffsmöglichkeit über Zentralrechner oder über ein Netzwerk (lokal, über das Internet oder andere Netzwerke) bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit DE-PARCON und der entsprechenden Lizenzierung.
    4. Der Lizenznehmer ist ohne eine weitergehende, schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, mitgelieferte Daten oder Komponenten insgesamt oder auszugsweise aus den Datenbanken und den ergänzenden Datenbanken zu kopieren, abzuschreiben oder auf andere Weise aus der mitgelieferten Software herauszulösen.
  5. Spezielle Lizenz-Bestimmungen für Wiederverkäufer
    1. Wird die Ware / Leistung bzw. das Software-Produkt dem Kunden zum Wiederverkauf geliefert, ist der Kunde zur Weitergabe des Nutzungsrechtes an einen Dritten berechtigt. Sofern von DE-PARCON verlangt, müssen ausgelieferte Serien-, Teilnehmer oder Kennnummern beim Wiederverkauf auf der Rechnung angegeben werden.
    2. Dem Wiederverkäufer steht ohne gesonderte Vereinbarung selbst kein eigenes Nutzungsrecht zu. Ohne ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung gelten für den Wiederverkäufer alle zuvor genannten verpflichtenden Regelungen, insb. 4.2, 4.3, 4.4, die es insb. nicht gestatten, die Ware / Leistung bzw. das Software-Produkt ganz oder auch auszugsweise zu vervielfältigen oder anderweitig zu nutzen oder einzusetzen.
  6. Preise
    1. Die in Angeboten genannten Preise gelten 30 Tage ab dem Angebotsdatum, soweit nicht anders angegeben. Endgültig Maßgebend sind im Zweifel die Preise der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung von DE-PARCON. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei einer Änderung der maßgebenden, zugrunde liegenden Umstände können die Preise jederzeit angepasst werden.
    2. Sofern nicht eindeutig anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    3. Die Preise verstehen sich ab DE-PARCON und falls nicht anders vereinbart ohne weitere Installation, Inbetriebnahme und Betreuung beim Kunden.
  7. Lieferung, Liefertermine und -fristen
    1. DE-PARCON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
    2. Liefertermine / -fristen, die unverbindlich oder verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
    3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die DE-PARCON die Lieferung unmöglich machen, auch wenn diese bei Lieferanten der DE-PARCON oder deren Unterlieferanten auftreten, hat DE-PARCON auch bei einem verbindlich vereinbarten Terminen / Fristen nicht zu vertreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten zum Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Material- oder Personalausfall und ähnliche Umstände, soweit sie von DE-PARCON nicht zu vertreten sind. DE-PARCON wird den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden der Auswirkung der vorliegenden Umstände auf den vereinbarten Termin / Frist benachrichtigen. Der Termin / die Frist der Lieferung wird in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert oder DE-PARCON kann für den noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder ist DE-PARCON von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzsprüche herleiten.
    4. Sofern DE-PARCON die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Terminen / Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
    5. Die Einhaltung von Lieferung- und Leistungsverpflichtungen von DE-PARCON setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus (insb. auch Prüfungen, Information, Freigaben).
    6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist DE-PARCON berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
    7. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung bzw. der Abruf an die den Transport ausführende Person oder Unternehmung übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von DE-PARCON bzw. einem von DE-PARCON beauftragten Unternehmen verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von DE-PARCON unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  8. Änderung und Fortentwicklung
    1. DE-PARCON behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen und Fortentwicklungen an der Softwaretechnologie, an Systemen, Unterlagen, Daten und allen anderen Komponenten vorzunehmen.
    2. Abweichungen gelieferter Produkte oder Komponenten von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern für den Kunden zumutbar und sofern die vertraglich vorausgesetzten wesentlichen Leistungen der Bestellung in vollem Umfang erfüllt werden.
    3. DE-PARCON ist nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
    4. Sofern es technisch realisierbar und sinnvoll sowie betriebswirtschaftlich möglich ist, wird DE-PARCON für bereits ausgelieferte Systeme aktualisierte Versionen (Updates) erstellen, die der Kunde entgeltlich oder ggf. als Service unentgeltlich beziehen kann.
    5. Ist ein gesonderter Update-Service mit dem Kunden vereinbart und ist DE-PARCON nicht mehr gewillt oder in der Lage, einen Update-Service aufrecht zu erhalten, wird dem Kunden eine Rückerstattung des zeitanteilig noch nicht verbrauchten Update-Entgelts gewährt. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
  1. Gewährleistung und Haftung
    1. Der Kunde verpflichtet sich, die von DE-PARCON gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von vierzehn Tagen an DE-PARCON in Schriftform anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung innerhalb der Frist nicht erkennbar.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. DE-PARCON übernimmt die Gewährleistung dafür, dass Trägermaterial, Dokumentation, Software-Produkte und Komponenten verwendbar im Sinne der ausgeführten Spezifikationen und des vorgesehenen Betriebes sind. Trotz sorgfältiger Tests kann DE-PARCON keine Gewähr für die vollständige Fehlerfreiheit der Software-Systeme übernehmen, da eine solche nach heutigem Stand der Technik nicht erreichbar ist.
    3. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen, wenn das Produkt beim Kunden unsachgemäß betrieben, anders als dafür gedacht angewendet oder mit unzureichender, nicht geeigneter oder durch Betrieb beim Kunden instabil oder ungeeignet gewordener Hardware- und Software (Betriebssystem, ergänzende Software, Komponenten, Treiber) eingesetzt wird, was auch dann gilt, wenn dies auf eine Fortentwicklung der Komponenten Dritter zurückzuführen ist (Updates und Änderungen an Hardware, Betriebssystem, Treiber, Software etc.), sofern der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung nicht widerlegt, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
    4. DE-PARCON hat ein großes Interesse daran, Software-Produkte in einer hochwertigen und optimalen Qualität herzustellen und betreibt einigen Aufwand, um dies zu erreichen. Stellt der Kunde wider Erwarten innerhalb der Gewährleistungsfrist im Software-Produkt einen Mangel fest, der reproduzierbar ist und im vorgesehenen Betrieb nicht umgangen werden kann und der damit den Status der nicht realisierbaren vollständigen Fehlerfreiheit von Software-Systemen als klarer Mangel übersteigt, muss der Kunde DE-PARCON unverzüglich darüber informieren, wobei nur die Schriftform als verbindlich gilt. Kann der Fehler am Software-Produkt bei DE-PARCON reproduziert werden und können damit ungeeignete Gegebenheiten zum Betrieb beim Kunden (Vgl. 9.3.) ausgeschlossen werden, wird DE-PARCON das Problem innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder andere Lösungen anbieten.
    5. Schlägt diese Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach angemessener Frist Herabsetzung der Vergütung verlangen, wobei anzusetzen ist, wie maßgeblich der Fehler den Gesamtumfang der Leistung bzw. des Produktes beeinträchtigt. Macht der Fehler den Einsatz der Leistung bzw. des Produktes unmöglich, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    6. Führt die Korrektur zu einer Fortentwickelten oder erweiterten Lösung, kann DE-PARCON für das modifizierte Produkt bzw. für die geleistete Arbeitszeit vom Kunden eine Vergütung zu Standardsätzen bzw. Produktpreisen (ggf. Update) verlangen. Verlangt der Kunde, dass die Korrektur an einem von ihm bestimmten Ort erfolgen soll, so bekommt DE-PARCON evtl. Reisekosten und Arbeitszeiteinsatz vom Kunden zu Standardsätzen vergütet.
    7. Eventuelle Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht übertragbar.
    8. Darüber hinaus wird jede Gewährleistung für das Produkt / Komponenten / Inhalte/ Services und dessen/deren Verwendung ausgeschlossen. Das Software-Produkt, die Inhalte von gelieferten Datenbanken, die darauf bezogene Dokumentation und die Funktionen (z.B. Datenaustausch) und weitere Komponenten werden dem Lizenznehmer "so wie sie sind" zur Verfügung gestellt. In keinem Fall haftet die DE-PARCON, deren Entwickler, Geschäftsführer, leitende Angestellte oder sonstige Mitarbeiter für etwaige vorhersehbare oder unvorhersehbare Folgen, Begleit- oder indirekte Schäden (einschließlich aber nicht beschränkt auf Gewinn, Verlust, Betriebsunterbrechung, Verlust geschäftlicher Informationen oder Ähnliches oder irgendeinen anderen Personen- oder Vermögensschaden), die aufgrund der Verwendung oder der Nichtverwendbarkeit der Software, der Inhalte der Datenbanken, den Services oder anderen Komponenten des Systems entstehen, selbst wenn die DE-PARCON oder einer der Mitarbeiter auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Das gesamte Risiko, das sich aus dem Verwenden oder der Leistung, des Produktes / Services und der Inhalte der Datenbanken ergibt, verbleibt beim Lizenznehmer. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung) sind sowohl gegen DE-PARCON als auch gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, Unmöglichkeit und daraus, dass eine wesentliche Pflicht verletzt und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sofern der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf einen bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. DE-PARCON kann einwenden, dass der Kunde für den Schaden mitverantwortlich ist.
    9. DE-PARCON übernimmt keine Haftung für Informationen, Inhalte, Daten oder Komponenten, die von Dritten zur Erbringung oder zum Betrieb der Leistung oder als Komponente des Produktes zur Verfügung gestellt oder geliefert werden.
  2. Zahlung
    1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
    2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DE-PARCON über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
    3. DE-PARCON ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten für Zinsen entstanden, so ist DE-PARCON berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    4. Gerät der Kunde in Verzug, so ist DE-PARCON berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen.
    5. Auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Kunde zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
    6. Wenn DE-PARCON Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, bspw. nicht eingelöste Schecks, Einstellung der Zahlung oder andere Umstände, so ist DE-PARCON berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. DE-PARCON ist außerdem berechtigt, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen von der Stellung einer Vorauszahlungen oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
  3. Eigentumsvorbehalt, Handelsware (Wiederverkauf)
    1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die DE-PARCON aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden DE-PARCON die folgenden Sicherheiten gewährt, die DE-PARCON auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
    2. DE-PARCON behält sich das Eigentum an der gelieferten Waren bzw. Rechten vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. (Anmerkung: Die Regelungen dieser AGB, wonach der Kunde kein "Eigentum" an Software-Produkten oder Komponenten etc. erwirbt, bleiben unberührt).
    3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und im Falle von Handelsware (Wiederverkauf) zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist und solange dies im Einklang mit den für ihn gültigen Lizenzbestimmungen steht. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Überlassungen der Ware im Tauschweg sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf von Handelsware oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an DE-PARCON ab. DE-PARCON ermächtigt den Kunden widerruflich, die an DE-PARCON abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von DE-PARCON hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit DE-PARCON seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DE-PARCON die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. Zahlungsverzug, ist DE-PARCON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch DE-PARCON liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  4. Rechte Dritter
    1. Die von DE-PARCON gelieferten Produkte und Leistungen sind, sofern nicht von DE-PARCON anderweitig mitgeteilt, nach Wissen von DE-PARCON zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Rechten Dritter. DE-PARCON wird den Kunden und ggf. dessen Abnehmer bei Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten oder Warenzeichen freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes oder die Einbringung der Komponente stammt vom Kunden oder wurde von diesem als einzubringender Bestandteil vorgesehen, empfohlen oder gewünscht. Die Freistellungsverpflichtung durch DE-PARCON ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass DE-PARCON die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf eine Komponente des Liefergegenstandes von DE-PARCON ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten oder Komponenten zuzurechnen ist.
    2. DE-PARCON hat wahlweise das Recht, sich von den zuvor übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass entweder
      1. dem Kunden ein geänderter Liefergegenstand bzw. geänderte Komponenten zur Verfügung gestellt werden, die den Verletzungsvorwurf des Liefergegenstandes beseitigen oder
      2. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte beschafft werden, wobei dem Kunden die zusätzlich erworbenen und bei ihm eingesetzen Lizenzen berechnet werden können oder
      3. der Betrieb der gelieferten Leistung / Produkt / Lizenz beim Kunden endgültig beendet wird, wobei das ursprüngliche Auftragsverhältnis (Sinn-, Zweck und Ausführung des Projektes oder Lieferung eines fertigen Produktes) sowie die Betriebsdauer des Produktes beim Kunden regelt, ob und wie in diesem Fall eine Rückvergütung an den Kunden erfolgt, wobei diese stets auf den ursprünglichen Erstellungs- bzw. Kaufpreis der Leistung begrenzt ist. Bei fortschreitender Betriebsdauer verringert sich eine evtl. Rückvergütung anteilig und bei einem Betrieb von mehr als 36 Monaten ab dem Lieferdatum erlischt diese vollständig.
      4. In jedem Fall wird DE-PARCON eine Lösung wählen, die den vorliegenden Umständen und den Interessen des Kunden am besten gerecht werden.
  5. Schlußbestimmungen
    1. Schriftformerfordernisse des Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.
    2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Hürth. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Hürth (im Raum Köln / Bonn).
    3. Die Rechtsbeziehungen zwischen DE-PARCON und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollte eine Bestimmung unvollständig sein oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Inhaltes davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.